Allgemeine Geschäftsbedingungen

EZS Forst und Technik GmbH – GB: EZS Maschinenbau – Berghaus 2, 79761 Waldshut-Tiengen
(im folgenden EZS genannt)

I. Geltungsbereich

  1. Die folgenden AGB‘s gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen EZS und dem Geschäftspartner – auch für solche aus zukünftigen Geschäften. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Entgegenstehende oder von unseren AGB‘s abweichende Bedingungen des Bestellers oder an seiner Stelle tretenden Dritten, insbesondere eines Finanzierungspartners mit oder ohne ständige Geschäftsbeziehung zur EZS, werden nicht akzeptiert und gelten ohne schriftliches Einverständnis der EZS als abgelehnt.
  3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen, die von den AGB’s der EZS abweichen, gelten nur für die Geschäfte, für die sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sie haben weder rückwirkend Geltung, noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden. Stillschweigen gilt in keinem Fall als Zustimmung.
  4. Diese AGB’s gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung durch den Besteller als anerkannt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der EZS sind stets freibleibend und unverbindlich. Sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist, gelten die Angebote 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes.
  2. Angaben in Angeboten und/ oder Auftragsbestätigungen der EZS, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen – namentlich z.B. einem Schreib- und/ oder Rechenfehler – verpflichten die EZS nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  3. Mündliche Absprachen hinsichtlich eines Angebotes und/ oder einer Auftragsbestätigung werden erst mit schriftlicher Bestätigung seitens der EZS verbindlich.
  4. Werden im Auftrag des Bestellers dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben zur Konstruktions- und/ oder Produktionsfertigung verwendet, so trägt der Besteller gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.

III. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung und Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z.B. Kalkulationen, Kostenvoranschläge, (Konstruktions-) Zeichnungen, Beschreibungen, Muster etc., behält sich die EZS ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die EZS erteilt dazu dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit das Angebot nicht innerhalb der Frist aus Abschnitt II.1 angenommen wird, sind diese Unterlagen der EZS unverzüglich zurückzusenden.

IV. Preise, Bezahlung und Preisanpassung

  1. Die vereinbarten Preise werden in Euro-Währung angegeben und verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert aufgeführt.
  2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Die Kosten für Verpackung, Fracht und sonstige Zusatzkosten werden gesondert aufgeführt.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle zu begleichen. Ein Skontoabzug ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  4. Ab dem Fälligkeitsdatum der Forderungen ist die EZS berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der EZS vorbehalten.
  5. Für jede Mahnung ist die EZS berechtigt 10,00 EUR zu berechnen.
  6. Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.
  7. Rechnungsbegleichung durch Wechsel oder Schecks bedürfen der schriftlichen Zustimmung der EZS. Im Falle der Annahme gehen deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung zu Lasten des Bestellers.
  8. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss und/ oder Auftragsbestätigung erfolgen, vorbehalten.

V. Umfang der Lieferung/ Erfüllungspflicht/ Lieferzeit/ Lieferverzug

  1. Für den Inhalt und Umfang der Lieferung ist grundsätzlich die schriftliche Auftragsbestätigung der EZS maßgebend, soweit nicht außerhalb von ihr Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Liefertermine und -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  3. Der vereinbarte Liefertermin beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch die EZS und setzt die rechtzeitige Klarstellung technischer Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer vereinbarten Anzahlung etc., voraus.
  4. Der Liefertermin oder die Lieferfrist ist seitens der EZS eingehalten, sofern bis zum Tag ihres Ablaufes die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes mitgeteilt ist oder dieses das Werk verlassen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  6. Wird nach Vertragsabschluss die rechtzeitige Auftragserfüllung durch Fälle höherer Gewalt, z.B. Feuer, Naturgewalten, Eingriffe von hoher Hand, Krieg, innere Unruhen oder andere unvorhersehbare Ereignisse wie Arbeitskampf, Aussperrung, Betriebsstörungen, sonstiger Ereignisse usw., die seitens der EZS nicht zu vertreten sind, verhindert, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung und um eine damit einhergehende angemessene Anlaufzeit. Gleichermaßen gilt das auch, wenn diese Hindernisse bei Lieferanten der EZS oder deren Unterlieferanten eintreten. Die EZS teilt dem Besteller den Beginn und das Ende (sofern dieses absehbar ist) derartiger Umstände baldmöglichst mit. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der EZS nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
  7. Wird die Auftragserfüllung aufgrund der Behinderung, wie sie in Ziffer 6 aufgeführt ist, nicht nur vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, so ist die EZS berechtigt hinsichtlich des ausstehenden Lieferumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht hat der Besteller auf den noch nicht erfüllten Vertragsteil, sofern ihm die Abnahme aufgrund der Behinderung unzumutbar ist.
  8. Die EZS ist jederzeit dazu berechtigt Teillieferungen und Teilleistungen durchzuführen und diese zu berechnen, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Sind die bereits erbrachten Teillieferungen bzw. -leistungen für den Besteller nach einem Vertragsrücktritt im Sinne der Ziffer 7 unverwendbar, ist er hinsichtlich dieser Teile zum Rücktritt berechtigt.

VI. Entgegennahme/ Abnahme/ Gefahrübergang/ Versand/ Abnahmeverzug

  1. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand an den Transporteur, Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist oder zwecks Versendung am Erfüllungsort der EZS zur Abholung bzw. Lieferung bereitsteht. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist die Mitteilung über die Abnahmebereitschaft für den Gefahrübergang maßgebend.
  2. Wird der Versand oder die Abnahme auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, ist die EZS berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Während der Lagerung ist der Liefergegenstand auf Kosten der EZS gegen Feuer versichert. Den Abschluss einer weitergehenden Versicherung muss der Besteller schriftlich beantragen. Die dafür aufkommenden Kosten hat der Besteller selbst zu tragen.
  3. Eine Transportversicherung oder sonstige Versicherungen schließt die EZS auf schriftlichen Wunsch des Bestellers auf seinen Namen und zu seinen Lasten ab.

VII. Zurückbehaltungsrecht

  1. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ist die EZS berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis und aus weiteren Bestellungen geltend zu machen und insoweit die Erfüllung bis zur Behebung des Rückstandes zu verweigern.
  2. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, sofern sein Gegenanspruch auf gleichen Vertragsverhältnissen beruht.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die EZS behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vorher abgeschlossenen Verträgen vor. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufendenden Rechnungen oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung für die EZS begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht die Inanspruchnahme der EZS aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Vor dem vollständigen Ausgleich vorgenannter Forderungen der EZS darf der Besteller die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterverwenden, es sei denn, dass für die in Ziffer 5 im Voraus an die EZS abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und diese unverzüglich an die EZS weiterleitet. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Leistungsgegenstandes der EZS entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei die EZS insoweit als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung und Verbindung mit Leistungsgegenständen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die EZS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Liefergegenstände.
  3. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter, hat der Besteller die EZS unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, ist die EZS berechtigt nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller verpflichtet sich zur Herausgabe der Ware. Die EZS ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den der EZS vom Käufer geschuldeten Beträge zu verrechnen.
  5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die EZS, gelten nicht als Vertragsrücktritt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  6. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer insgesamt oder des im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung des Liefergegenstandes geschaffenen Mehrwerts, mit allen Nebenrechten an die EZS ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller, die durch die Weiterveräußerung ihm zustehende Kaufpreisforderung in ein mit einem Abnehmer oder Dritten vereinbartes Kontokorrent einstellt. Die EZS nimmt diese Abtretung an.
  7. Der Besteller wird hiermit ermächtigt, die vorstehenden abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs selbst einzuziehen, soweit er die eingehenden Beträge unverzüglich an die EZS weiterleitet. Mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest auf Seiten des Bestellers erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der für die EZS bestehenden Sicherheit allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche der EZS um mehr als 10 %, so ist die EZS insoweit zur Freigabe von Sicherheiten ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt.
  9. Die EZS ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen Die EZS ist hierzu verpflichtet, sofern der Besteller dies schriftlich verlangt.
  10. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Besteller berechtigt die EZS, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

IX. Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die EZS unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer IX – wie folgt Gewähr:

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der EZS nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der EZS unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der EZS.
  2. Jegliche Transportschäden hat der Besteller vom Transporteur, Spediteur oder Frachtführer gegenzuzeichnen und Fotos des beschädigten Liefergegenstandes zu machen. Die EZS ist daraufhin zu verständigen, damit diese in Kontakt mit dem Transporteur, Spediteur oder Frachtführer treten und eine Reklamation einreichen kann. Allgemein gilt, dass die EZS für Transportschäden oder daraus resultierende Schäden am Liefergegenstand keine Haftung übernimmt.
  3. Zur Vornahme aller der EZS notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller der EZS nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist die EZS von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die EZS sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der EZS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die EZS – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes frei Grenze, sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues. Ferner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der EZS Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der EZS über.
  5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, wenn die EZS – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder elektromagnetische Einflüsse, sofern sie nicht von der EZS zu verantworten sind.
  1. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
  2. Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird seitens der EZS, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.
  3. Ist in dem Leistungsumfang der EZS Software für EDV-Anlagen enthalten, so gilt zusätzlich folgendes:
    a) Die EZS übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software nicht mit reproduzierbaren Fehlern behaftet ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung.
    b) Programmfehler hat der Besteller der EZS unverzüglich mitzuteilen.
    c) Mitgeteilte Fehler sind von der EZS zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss die EZS eine Ausweichlösung entwickeln.
    d) Keine Gewährleistung übernimmt die EZS dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Bestellers entspricht.
  4. Bei Verkauf von gebrauchten Maschinen/Komponenten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Pflichten der EZS oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

Rechtsmängel

Sofern der Besteller die Herstellung eines bestimmten Produkts durch die EZS wünscht, ist es allein Sache des Bestellers vorab sicher zu stellen, dass mit der Herstellung und dem Vertrieb des gewünschten Produkts nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verstoßen wird. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechen oder Urheberrechten Dritter, wird die EZS auf Wunsch und Kosten des Bestellers den Liefergegenstand modifizieren, so dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, die, der EZS bis zu diesem Zeitpunkt, angefallenen Kosten, gem. vertraglicher Vorgabe, auszugleichen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Besteller die EZS von unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber im Innenverhältnis freizustellen.

X. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der EZS infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern IX. und X.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die EZS – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    a) bei Vorsatz;
    b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter;
    c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
    d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben;
    e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produktionshaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die EZS auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Wird vom Besteller geliefertes Material bei der EZS, insbesondere bei der Be-/Verarbeitung oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar, so haftet die EZS nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, jedoch nur bis zur Höhe von 10 % des Bearbeitungswertes, soweit nicht Kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen eine unbegrenzte Haftung besteht.

XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Gründen auch immer – verjähren 12 Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

XII. Montage/ Inbetriebnahme

Soweit in dem Leistungsumfang Montagen und/oder Inbetriebnahmen enthalten sind, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung nach Zeitaufwand mit den geltenden Montagesätzen der EZS abgerechnet. Der Materialaufwand ist zusätzlich zu erstatten, ebenso die Fahrtkosten für Hin- und Rückreise unseres Personals, die Beförderungskosten, Zoll, Zollspesen und Transportversicherung für Gepäck und Werkzeuge usw.
  2. Der Besteller bescheinigt dem Montagepersonal die Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie die Arbeitsleistungen auf den vom Montagepersonal vorgelegten Montagenachweisen. Verweigert der Besteller die Bescheinigung oder ist es dem Personal der EZS aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu erhalten, so wird die Abrechnung nach den vom Personal der EZS ausgefüllten Montagenachweisen vorgenommen. Abweichungen von den Montagenachweisen der EZS hat der Besteller zu beweisen.
    Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, die wir ausführen, sind nach unseren Verrechnungssätzen zusätzlich zu vergüten. Das gleiche gilt für Mehrkosten, die uns entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen wird.
  3. Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Leistung verpflichtet. Er hat insbesondere
    a) die notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zeit bereitzustellen;
    b) vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;
    c) die notwendigen trockenen, verschließbaren, diebessicheren Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges sowie Aufenthaltsräume für das Montagepersonal bereitzustellen;
    d) die Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu schützen;
  4. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Besteller trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen und verzögert sich die Abnahme nicht durch Verschulden der EZS, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
    Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der EZS erfolgen, die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

XIII. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Rechts- und Sprachwahl

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der EZS ist grundsätzlich, sowie im Zweifel, das Betriebsgelände in D – 79761 Waldshut-Tiengen, soweit sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses nicht etwas anderes ergibt.
  2. Für jegliche Geschäftsverhältnisse zwischen EZS und dem Geschäftspartner gilt das deutsche Recht unter Ausschluss internationalen oder als deutsches Recht einbezogenes internationales Recht, wie bspw. das UN-Kaufrecht (CISG) oder ähnliches. Kollidiert deutsches mit ausländischem Recht, so ist deutsches Recht vereinbart.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An diese Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.